ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

PIRAMIDA d.o.o. — L'Adria Estate

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PIRAMIDA d.o.o. — L'Adria Estate

Artikel 1 — Gegenstand und Anwendung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Immobilienvermittler PIRAMIDA d.o.o., Brajde 31, 52465 Tar, OIB: 54890989849, der unter der Marke L'Adria Estate tätig ist (im Folgenden: der Vermittler), und jeder natürlichen oder juristischen Person, die mit dem Vermittler einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abschließt (im Folgenden: der Auftraggeber), unabhängig davon, ob diese Person im Rechtsgeschäft als Verkäufer, Käufer oder in einer anderen Rolle auftritt.
Die Allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil jedes Vermittlungsvertrags. Mit Abschluss des Vertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den Allgemeinen Bedingungen vertraut ist und sie vollumfänglich akzeptiert. Im Falle einer Abweichung zwischen einzelnen Bestimmungen des Vertrags und diesen Allgemeinen Bedingungen gelten die Bestimmungen des Vertrags.

Artikel 2 — Begriffe

Im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen gilt Folgendes:
1. Der Vermittler ist PIRAMIDA d.o.o., Brajde 31, 52465 Tar, OIB: 54890989849, eine registrierte Agentur für Immobilienvermittlung, eingetragen im Register der Vermittler, das von der Kroatischen Wirtschaftskammer (HGK) geführt wird, Registernummer: [65/2017], tätig unter der Marke L'Adria Estate.
2. Der Agent ist eine natürliche Person, die beim Vermittler beschäftigt ist und im Verzeichnis der Agenten für Immobilienvermittlung bei der HGK eingetragen ist. Bevollmächtigte Agentin: Adriana Bjelan, Verzeichnis-Nr. 249/2025, Bescheid KLASSE: UP/I-330-01/23-01/524; GESCHÄFTSZAHL: 517-08-01-01-01-24-3.
3. Der Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Vermittler einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abschließt, unabhängig davon, ob sie im vermittelten Rechtsgeschäft als Verkäufer, Käufer oder in einer anderen Rolle auftritt.
4. Eine dritte Person ist eine Person, die der Vermittler mit dem Auftraggeber zum Zweck der Verhandlung über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Verbindung zu bringen versucht und die mit dem Vermittler keinen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat.
5. Vermittlung sind die Handlungen des Vermittlers, durch die der Auftraggeber mit einer dritten Person zum Zweck der Verhandlung und Vorbereitung des Abschlusses von Rechtsgeschäften in Bezug auf eine bestimmte Immobilie in Verbindung gebracht wird.
6. Die Vermittlungsprovision ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Vermittler für die erbrachte Vermittlungsleistung gemäß dem Vermittlungsvertrag und der gültigen Preisliste zu zahlen hat.
7. Der Vertrag ist der schriftlich zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag über die Immobilienvermittlung, dessen Bestandteil dieses Dokument und die gültige Preisliste des Vermittlers sind.

Artikel 3 — Grundlage des Angebots und Verantwortung für Daten

Das Immobilienangebot des Vermittlers basiert auf den Angaben, die ihm der Auftraggeber (Verkäufer) schriftlich, mündlich oder elektronisch übermittelt hat. Der Vermittler haftet nicht für Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten oder nachträgliche Änderungen der Angaben, die auf unrichtige oder nicht rechtzeitig übermittelte Informationen des Auftraggebers zurückzuführen sind.
Angaben zu Immobilien gelten mit Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags mit dem Auftraggeber, der Eigentümer oder bevollmächtigter Vertreter des Immobilieneigentümers ist, als bestätigt. Bis zum Abschluss des Vertrags haben sämtliche Angaben zur Immobilie informativen Charakter.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Daten und Informationen, die der Vermittler interessierten Personen übermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und sie ohne schriftliche Zustimmung des Vermittlers nicht an Dritte weiterzugeben.

Artikel 4 — Besichtigung der Immobilie — dritte Person und Auftraggeber

Der Vermittler kann, ist jedoch nicht verpflichtet, einer an einer bestimmten beworbenen Immobilie interessierten Person eine Besichtigung ohne zuvor abgeschlossenen Vermittlungsvertrag zu ermöglichen, gemäß Artikel 23 des Gesetzes über die Immobilienvermittlung. Die primäre Verpflichtung des Vermittlers besteht gegenüber dem Auftraggeber, der ihm die Immobilie anvertraut hat; der Vermittler behält sich daher das Recht vor, die Rechtfertigung jeder Besichtigung zu beurteilen und Personen den Zugang zu verweigern, bei denen er der Ansicht ist, dass sie die Voraussetzungen eines ernsthaften Interesses nicht erfüllen oder die Interessen des Auftraggebers bzw. die Sicherheit des Privateigentums gefährden könnten.
Bei jeder Besichtigung ohne Vertrag unterzeichnen die dritte Person und der Agent des Vermittlers eine Besichtigungsbestätigung. Die Bestätigung ist kein Vermittlungsvertrag und enthält für die dritte Person keine Verpflichtung zur Zahlung einer Provision.
Der Vermittler erhebt von einer dritten Person, die mit ihm keinen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat, keine Vermittlungsprovision, gemäß Artikel 29 Absatz 7 des Gesetzes.

Artikel 5 — Leistungen, die ausschließlich dem Auftraggeber zur Verfügung stehen

Der Vermittler erbringt die folgenden Leistungen ausschließlich gegenüber Personen, die mit ihm einen Vermittlungsvertrag in der Eigenschaft als Auftraggeber abgeschlossen haben:
— aktive Suche und systematische Übermittlung von Immobilienvorschlägen nach vorgegebenen Kriterien
— Vertretung und Beratung bei Verhandlungen mit dem Verkäufer oder dessen Vermittler
— Prüfung der Eigentums- und Dokumentationsmäßigkeit der Immobilie
— Einsichtnahme und Analyse des Grundbuchstands, der Lasten und Beschränkungen
— Koordination und Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumentation
— Beratung bei der Auswahl eines Notars und Koordination des Beglaubigungsverfahrens
— Information über Kaufkosten, steuerliche Verpflichtungen und begleitende Gebühren
— Unterstützung bei der Eröffnung eines Bankkontos, der Beschaffung der OIB und der Übersetzung von Dokumenten
— Organisation der Übergabe der Immobilie
— Beratung zum Umzugs- und Anpassungsprozess
— Vermittlungsunterstützung bis zur endgültigen Unterzeichnung und Eintragung des Eigentums
Der Vermittler wird gegenüber Personen, die keinen Vermittlungsvertrag abgeschlossen haben, gewissenhaft, professionell und nach Treu und Glauben handeln, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Vermittlung zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber erforderlich ist. Diese Personen erwerben jedoch kein Recht auf die genannten Leistungen des Vermittlers, die ausschließlich dem Auftraggeber vorbehalten sind, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Dokumentationsanalyse, rechtliche oder geschäftliche Beratung, Koordination des Rechtsgeschäfts, Vorbereitung oder Beschaffung von Dokumentation, Verhandlungen sowie andere Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Rechtsgeschäfts. Der Vermittler haftet nicht für Entscheidungen, Handlungen, Unterlassungen, rechtliche Wirkungen oder den Ausgang eines Rechtsgeschäfts, das eine solche Person ohne Vereinbarung der unmittelbaren Assistenz, Beratung oder Koordination durch den Vermittler abschließt.

Artikel 6 — Abschluss des Vermittlungsvertrags

Mit dem Vermittlungsvertrag verpflichtet sich der Vermittler, sich zu bemühen, eine geeignete Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um über ein bestimmtes Rechtsgeschäft zur Übertragung oder Begründung von Rechten an einer Immobilie zu verhandeln und dieses abzuschließen; der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vermittlungsprovision zu zahlen, wenn dieses Geschäft abgeschlossen wird.
Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Die Durchführung von Vermittlungstätigkeiten ohne abgeschlossenen Vertrag ist nicht zulässig.
Bestandteil jedes Vertrags ist die gültige Preisliste des Vermittlers mit angegebenem Datum, die von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird.
Der Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 7 — Ausschließliche Vermittlung

Durch den Vermittlungsvertrag kann sich der Auftraggeber verpflichten, für das vermittelte Geschäft keinen anderen Vermittler zu beauftragen und auch nicht selbstständig in einer Weise tätig zu werden, die den Vermittler umgeht. Diese Verpflichtung muss ausdrücklich vereinbart werden.
Wenn der Auftraggeber während der Dauer eines Vertrags über ausschließliche Vermittlung ein Rechtsgeschäft unter Umgehung des Vermittlers abschließt — über einen anderen Vermittler, selbstständig oder auf andere Weise — ist er verpflichtet, dem Vermittler die vereinbarte Vermittlungsprovision zu zahlen und sämtliche tatsächlichen Kosten zu erstatten, die während der Vermittlung entstanden sind.
Der Vermittler ist verpflichtet, den Auftraggeber beim Abschluss eines Vertrags über ausschließliche Vermittlung ausdrücklich auf die rechtlichen Wirkungen und Folgen dieser Klausel hinzuweisen.

Artikel 8 — Vertragsdauer

Der Vertrag wird für eine bestimmte Dauer abgeschlossen. Haben die Parteien keine Dauer vereinbart, gilt der Vertrag als für 12 (zwölf) Monate abgeschlossen. Der Vertrag kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien verlängert werden.

Artikel 9 — Beendigung des Vertrags und Vergütung des Vermittlers

Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, durch Kündigung oder durch schriftliche Vereinbarung der Parteien.
Die Kündigung muss schriftlich übermittelt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 30 (dreißig) Tage, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Wenn der Auftraggeber den Vertrag kündigt oder die Zusammenarbeit ohne gerechtfertigten Grund einseitig beendet, ist er verpflichtet, dem Vermittler die während der Vertragsdauer entstandenen Kosten und den investierten Arbeitsaufwand zu ersetzen. Diese Vergütung darf nicht weniger als 1/3 (ein Drittel) und nicht mehr als die volle vereinbarte Vermittlungsprovision für das vermittelte Geschäft betragen.
Wenn der Auftraggeber mit einer Person, mit der ihn der Vermittler in Verbindung gebracht hat, ein Rechtsgeschäft abschließt und der Abschluss innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Beendigung des Vertrags als unmittelbare Folge der Tätigkeit des Vermittlers erfolgt, hat der Vermittler Anspruch auf die volle vereinbarte Vermittlungsprovision.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vermittler schriftlich über jedes abgeschlossene Rechtsgeschäft zu informieren, das sich auf den Gegenstand der Vermittlung bezieht.

Artikel 10 — Pflichten des Vermittlers

Durch den Vermittlungsvertrag verpflichtet sich der Vermittler, entsprechend der Art des Geschäfts und der Rolle des Auftraggebers die folgenden Tätigkeiten auszuführen.
In der Vermittlungsprovision enthaltene Leistungen — für beide Auftraggeber (Verkäufer und Käufer):
— Prüfung der Eigentumsmäßigkeit der Immobilie und Einsichtnahme in den Grundbuchstand, Lasten und Beschränkungen
— Analyse der urbanistischen und dokumentarischen Situation der Immobilie (Nutzung, Genehmigungen, Legalisierung)
— Hinweis auf sichtbare Mängel und rechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Immobilie
— Vermittlung und Beratung in Verhandlungen
— Koordination mit dem Notar und den zuständigen Institutionen
— Begleitung des Prozesses bis zur endgültigen Unterzeichnung
Zusätzlich für den Auftraggeber, der als Verkäufer auftritt:
— Einschätzung des Marktwerts der Immobilie auf Grundlage realisierter vergleichbarer Transaktionen
— Fotografieren der Immobilie und Erstellung einer standardmäßigen Marktpräsentation
— Bewerbung der Immobilie auf relevanten Portalen und Kanälen des Vermittlers
— Prüfung der Identität und der Ernsthaftigkeit des Interesses potenzieller Käufer
— Organisation und Durchführung von Immobilienbesichtigungen
Zusätzlich für den Auftraggeber, der als Käufer auftritt:
— aktive Suche und systematische Übermittlung von Immobilienvorschlägen nach vorgegebenen Kriterien
— Beratung bei der Auswahl eines Notars und Koordination des Beglaubigungsverfahrens
— Information über Kaufkosten, steuerliche Verpflichtungen und begleitende Gebühren
— Unterstützung bei der Beschaffung der OIB, der Eröffnung eines Bankkontos und der Übersetzung von Dokumenten
— Organisation der Übergabe der Immobilie und Vermittlungsunterstützung bis zur Eintragung des Eigentums
Leistungen, die gemäß Preisliste auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gesondert berechnet werden:
— Beauftragung eines bezahlten professionellen Fotografen oder Videografen außerhalb des Standardfotografierens
— Erstellung besonderer Marketingmaterialien (Video, virtueller Rundgang, bezahlte Werbung)
— Beschaffung und Ordnung der Dokumentation im Namen des Auftraggebers
— Markt- und Investitionsberatung (Renditeanalyse, Vergleich von Optionen)
— Beratung und Unterstützung bei der Legalisierung oder Änderung der Nutzungsart der Immobilie
Alle besonderen Leistungen werden schriftlich vereinbart und gemäß der gültigen Preisliste des Vermittlers berechnet, unabhängig vom Ausgang des vermittelten Geschäfts.

Artikel 11 — Pflichten des Auftraggebers

Pflichten des Auftraggebers, der als Verkäufer auftritt:
1. dem Vermittler genaue und vollständige Angaben zur Immobilie vorzulegen, einschließlich Beschreibung, Zustand und verlangtem Preis
2. Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, mit denen Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der Immobilie nachgewiesen wird, sowie auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Lasten hinzuweisen
3. soweit vorhanden, die Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung, den Energieausweis und andere relevante Akte zur Einsicht vorzulegen
4. dem Vermittler und interessierten Personen die Besichtigung der Immobilie zu den vereinbarten Terminen zu ermöglichen
5. den Vermittler schriftlich über jede Änderung im Zusammenhang mit der Immobilie oder dem Rechtsgeschäft zu informieren, einschließlich Änderungen des Eigentums, der Lasten oder der Verkaufsabsicht
6. die Vermittlungsprovision gemäß dem Vertrag und diesen Allgemeinen Bedingungen zu zahlen
7. dem Vermittler gesondert vereinbarte Kosten zu erstatten, die den üblichen Umfang der Vermittlung überschreiten
Pflichten des Auftraggebers, der als Käufer auftritt:
1. dem Vermittler genaue und vollständige Angaben zu den eigenen Kriterien und finanziellen Möglichkeiten vorzulegen
2. auf Verlangen einen Nachweis über die für den Kauf verfügbaren Mittel vorzulegen
3. zeitgerecht auf Vorschläge und Informationen des Vermittlers zu reagieren
4. den Vermittler schriftlich über jeden Kontakt mit dem Verkäufer oder einer dritten Person im Zusammenhang mit einer Immobilie zu informieren, die der Vermittler vorgestellt hat
5. die Vermittlungsprovision gemäß dem Vertrag und diesen Allgemeinen Bedingungen zu zahlen
Verantwortung des Auftraggebers für vorzeitige Beendigung und Verstoß gegen Treu und Glauben:
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das vermittelte Rechtsgeschäft abzuschließen. Kündigt der Auftraggeber jedoch den Vertrag oder beendet er die Zusammenarbeit ohne gerechtfertigten Grund, der auf Seiten des Vermittlers liegt, oder schließt er ohne Wissen des Vermittlers selbstständig das vermittelte Rechtsgeschäft ab oder versucht er, dieses unter Umgehung des Vermittlers abzuschließen, ist er verpflichtet, dem Vermittler die während der Vertragsdauer entstandenen Kosten und den investierten Arbeitsaufwand zu ersetzen. Dieser Betrag darf nicht weniger als 1/3 (ein Drittel) und nicht mehr als die volle vereinbarte Vermittlungsprovision für das vermittelte Geschäft betragen.
Ein Auftraggeber, der dem Vermittler unrichtige oder unvollständige Informationen gegeben, wesentliche Tatsachen verschwiegen oder durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten dem Vermittler oder einer dritten Person, mit der ihn der Vermittler in Verbindung gebracht hat, Schaden zugefügt hat, haftet für den entstandenen Schaden in vollem Umfang.

Artikel 12 — Anspruch des Vermittlers auf Provision

Der Vermittler erwirbt den Anspruch auf die Vermittlungsprovision mit Abschluss des ersten Rechtsakts zwischen den Parteien, durch den das vermittelte Rechtsgeschäft geregelt wird — Vorvertrag oder endgültiger Vertrag.
Die bloße Bekanntmachung des Auftraggebers mit einer dritten Person oder die Organisation einer Besichtigung ohne Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts begründet keinen Anspruch des Vermittlers auf Vermittlungsprovision.
Der Vermittler hat auch in folgenden Fällen Anspruch auf die volle Vermittlungsprovision:
1. wenn der Auftraggeber mit einer Person, mit der ihn der Vermittler in Verbindung gebracht hat, innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Beendigung des Vermittlungsvertrags ein Rechtsgeschäft abschließt und dieses Geschäft unmittelbare Folge der Tätigkeit des Vermittlers während der Vertragsdauer ist
2. wenn der Auftraggeber mit dieser Person ein vom vermittelten Geschäft abweichendes Rechtsgeschäft abschließt, mit dem jedoch derselbe Zweck oder derselbe Vermögensvorteil erreicht wird
3. wenn das vermittelte Rechtsgeschäft vom Ehegatten oder Lebenspartner, einem Nachkommen oder Elternteil des Auftraggebers oder von einer juristischen Person abgeschlossen wird, in der der Auftraggeber oder eine ihm nahestehende Person eine Leitungs- oder Eigentümerrolle innehat
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vermittler schriftlich über jedes abgeschlossene Rechtsgeschäft zu informieren, das sich auf den Gegenstand der Vermittlung bezieht, unabhängig davon, ob der Vermittlungsvertrag noch aktiv ist oder nicht.

Artikel 13 — Vermittlungsprovision

Die Vermittlungsprovision wird durch den Vermittlungsvertrag gemäß der gültigen Preisliste des Vermittlers festgelegt, die Bestandteil des Vertrags ist.
Die gesamte Vermittlungsprovision für den Kauf und Verkauf einer Immobilie beträgt 6 % (+ MwSt.) des erzielten Kaufpreises, bei einer Mindestprovision von 3.000,00 EUR (+ MwSt.).
Wenn beide Parteien des Geschäfts — Verkäufer und Käufer — einen Vermittlungsvertrag abschließen, zahlt jede Partei 3 % (+ MwSt.) des erzielten Kaufpreises, bei einer Mindestprovision von 1.500,00 EUR (+ MwSt.) pro Partei. Der von beiden Parteien insgesamt erhobene Betrag darf 6 % (+ MwSt.) des erzielten Preises nicht überschreiten.
Wenn nur eine Partei einen Vermittlungsvertrag abschließt, wird dieser Partei die im Vertrag festgelegte Provision berechnet, jedoch nicht mehr als der Betrag, der ihrem in der Preisliste festgelegten Anteil entspricht, gemäß Artikel 30 Absatz 4 des Gesetzes.
Vor Abschluss von Verträgen mit beiden Parteien ist der Vermittler verpflichtet, jede von ihnen schriftlich über die Höhe der einzelnen Provision und die Gesamtsumme der Provisionen zu informieren, gemäß Artikel 30 Absatz 5 des Gesetzes über die Immobilienvermittlung.
Der Vermittler erhebt keine Vermittlungsprovision von einer dritten Person, die mit ihm keinen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat (Artikel 29 Absatz 7 des Gesetzes).
Der Vermittler erwirbt den Anspruch auf die Vermittlungsprovision mit Abschluss des ersten Rechtsakts zwischen den Parteien (Vorvertrag oder endgültiger Vertrag).
Die Vermittlungsprovision umfasst nicht: notarielle Gebühren und Vergütungen, Gerichts- und Verwaltungsgebühren, Kosten der Dokumentenbeschaffung, Grunderwerbsteuer, geodätische und katasterbezogene Gebühren.
Auf alle Provisionsbeträge wird die Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Satz berechnet.

Artikel 14 — Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

PIRAMIDA d.o.o. ist verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (NN 108/17 und Änderungen) durchzuführen. Als Immobilienvermittler ist die Gesellschaft verpflichtet, vor und während der Geschäftsbeziehung Maßnahmen zur Sorgfaltsprüfung von Kunden durchzuführen.
Bevollmächtigte Person für die Durchführung der Maßnahmen: Adriana Bjelan.
Der Auftraggeber und alle Personen, die am vermittelten Rechtsgeschäft teilnehmen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Vermittlers Folgendes vorzulegen:
— Personalausweis oder Reisepass (natürliche Personen)
— OIB oder ausländische Steueridentifikationsnummer
— bei juristischen Personen: Auszüge aus dem Gerichtsregister, Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern (UBO) und Vollmacht des Vertreters
— Nachweis über die Herkunft der Mittel, wenn der Wert des Geschäfts den gesetzlichen Schwellenwert überschreitet oder wenn Umstände dies erfordern
Der Vermittler ist berechtigt, die Erbringung der Dienstleistung aufzuschieben oder einzustellen sowie verdächtige Transaktionen den zuständigen Behörden ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers zu melden, entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen.
Die zum Zweck der AML/CFT-Prüfung erhobenen Daten werden 7 (sieben) Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufbewahrt.

Artikel 15 — Schutz personenbezogener Daten

Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist PIRAMIDA d.o.o., Brajde 31, 52465 Tar, OIB: 54890989849 (Kontakt: info@ladriaestate.com).
Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zu Zwecken verarbeitet, die für die Erfüllung des Vermittlungsvertrags, die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Vermittlers (einschließlich AML/CFT-Verpflichtungen) und die berechtigten Interessen des Vermittlers erforderlich sind, gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und dem kroatischen Gesetz zur Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung (NN 42/18).
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten im Rahmen der Vermittlungsleistung ist die Erfüllung eines Vertrags (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO). Für die Verarbeitung außerhalb des Vertragsverhältnisses (Marketingkommunikation) ist die vorherige Einwilligung der betroffenen Person die Grundlage.
Die betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit sowie das Recht, eine Beschwerde bei der kroatischen Datenschutzbehörde einzureichen (AZOP, https://azop.hr).
Die vollständige Datenschutzerklärung ist unter www.ladriaestate.com und auf Anfrage in der Geschäftsstelle des Vermittlers verfügbar.

Artikel 16 — Vertraulichkeit

Der Vermittler verpflichtet sich, die Vertraulichkeit aller vom Auftraggeber erhaltenen Daten zu wahren und sie nicht außerhalb des Zwecks der Vertragserfüllung zu verwenden, außer gegenüber Mitarbeitern, deren Zugang für die Vertragserfüllung notwendig ist, auf Anordnung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde sowie wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Vermittlers erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für Daten, die unabhängig vom Vermittler öffentlich zugänglich sind.

Artikel 17 — Haftung

Der Vermittler ist verpflichtet, die Vermittlung mit erhöhter Sorgfalt, nach den Regeln des Berufsstands und den Geschäftsgepflogenheiten auszuführen.
Der Vermittler haftet nicht für: unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers; den Zustand der Immobilie, der zum Zeitpunkt der Vermittlung weder sichtbar noch überprüfbar war; Entscheidungen zuständiger Behörden, die nach Abschluss des Vertrags getroffen werden; den Ausgang der Verhandlungen oder den erzielten Transaktionspreis.
Die berufliche Haftpflicht des Vermittlers ist durch eine Versicherungspolice gemäß Artikel 6 des Gesetzes über die Immobilienvermittlung versichert, in Höhe von mindestens 100.000,00 EUR pro Schadensereignis und 300.000,00 EUR für alle Schadensersatzansprüche in einem Versicherungsjahr (Versicherer: Adriatic osiguranje d.d.).
Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch betrügerische Angabe von Daten, Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gegenüber dem Vermittler oder dritten Personen entstehen, mit denen ihn der Vermittler in Verbindung gebracht hat.

Artikel 18 — Recht der Verbraucher auf einseitigen Rücktritt

Wenn der Vermittlungsvertrag im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume des Vermittlers geschlossen wurde, hat der Auftraggeber, der als Verbraucher auftritt, das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab dem Tag des Abschlusses zu widerrufen, gemäß dem Verbraucherschutzgesetz.
Wenn der Auftraggeber ausdrücklich verlangt, dass der Vermittler unverzüglich mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt, und der Vermittler die Dienstleistung innerhalb dieser Frist vollständig erbringt, erlischt das Recht auf einseitigen Rücktritt. Der ausdrückliche Wunsch nach Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Frist wird schriftlich als Bestandteil des Vertrags abgegeben.

Artikel 19 — Beschwerden

Vorschläge, Lob und Beschwerden im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen kann der Auftraggeber schriftlich an folgende Adresse übermitteln: PIRAMIDA d.o.o., Brajde 31, 52465 Tar, oder elektronisch an: info@ladriaestate.com. Der Vermittler ist verpflichtet, auf die Beschwerde innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt zu antworten.
Zur alternativen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten können EU-Verbraucher die Plattform der Europäischen Kommission nutzen: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Artikel 20 — Schlussbestimmungen

PIRAMIDA d.o.o. ist im Gerichtsregister eingetragen: Handelsgericht in Pazin, MBS: 130011832, Stammkapital: 2.654,46 EUR, vollständig eingezahlt. Kontakt: Tel. +385989778357, info@ladriaestate.com. Öffnungszeiten: Montag-Freitag 9:00-18:00, Samstag 9:00-14:00, Sonntag geschlossen.
Auf alle Rechtsverhältnisse, die sich aus dem Vermittlungsvertrag und diesen Allgemeinen Bedingungen ergeben, findet das materielle Recht der Republik Kroatien Anwendung. Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht nach dem Sitz des Vermittlers zuständig.
Diese Allgemeinen Bedingungen treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten für alle Vermittlungsverträge, die ab diesem Datum abgeschlossen werden.
Tar, 01.01. 2026.
PIRAMIDA d.o.o.