ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

PIRAMIDA d.o.o. — L'Adria Estate

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
PIRAMIDA d.o.o. — L’Adria Estate

Artikel 1 — Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen) regeln das
Geschäftsverhältnis zwischen dem Immobilienvermittler PIRAMIDA d.o.o., Brajde 31, 52465 Tar,
OIB (Steuer-Nr.): 54890989849, tätig unter der Marke L’Adria Estate (im Folgenden: Vermittler),
und jeder natürlichen oder juristischen Person, die mit dem Vermittler einen schriftlichen
Maklervertrag schließt (im Folgenden: Auftraggeber), unabhängig davon, ob sie im
Rechtsgeschäft als Verkäufer, Käufer oder in einer anderen Rolle auftritt.
Die Allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil jedes Maklervertrags. Mit Abschluss des Vertrags
bestätigt der Auftraggeber, dass er die Allgemeinen Bedingungen zur Kenntnis genommen hat
und sie vollständig annimmt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einzelnen
Vertragsbestimmungen und diesen Allgemeinen Bedingungen gehen die Vertragsbestimmungen
vor.
Diese Allgemeinen Bedingungen wurden erlassen und werden angewandt im Einklang mit dem
Gesetz über die Vermittlung im Immobilienverkehr (»Narodne novine« Nr. 69/2026; im
Folgenden: Gesetz), das am 7. Juli 2026 in Kraft getreten ist und mit dem das Gesetz über die
Vermittlung im Immobilienverkehr (»Narodne novine« Nr. 107/07, 144/12, 14/14 und 32/19)
außer Kraft gesetzt wurde.
Der Vermittler übt die Vermittlung ausschließlich beim Kauf und Verkauf von Immobilien aus.
Der Vermittler vermittelt nicht bei Miete, Pacht, Tausch oder anderen Rechtsgeschäften nach
Artikel 4 Nummer 5 des Gesetzes; diese Allgemeinen Bedingungen, die Preisliste und die
Leistungsbeschreibung beziehen sich daher ausschließlich auf den Kauf und Verkauf von
Immobilien. Erweitert der Vermittler seine Tätigkeit auf eine andere Art der Vermittlung, wird er
zuvor eine Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen mit dem vorgeschriebenen Inhalt für diese
Art der Vermittlung erlassen und veröffentlichen.

Artikel 2 — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen gilt:
Vermittler ist PIRAMIDA d.o.o., Brajde 31, 52465 Tar, OIB (Steuer-Nr.): 54890989849, eine
registrierte Immobilienvermittlungsagentur, eingetragen im Register der Vermittler, das von der
Kroatischen Wirtschaftskammer (HGK) geführt wird, Registernummer: 65/2017, tätig unter der
Marke L’Adria Estate.
Agent ist eine beim Vermittler beschäftigte natürliche Person, die im Verzeichnis der
Immobilienvermittlungsagenten bei der HGK eingetragen ist. Bevollmächtigte Agentin: Adriana
Bjelan, Verzeichnis-Nr. 249/2025, Bescheid KLASSE (KLASA): UP/I-330-01/23-01/524;
AKTENZEICHEN (URBROJ): 517-08-01-01-01-24-3. Der Agent übt die Vermittlungstätigkeit auf
Grundlage eines Arbeitsvertrags mit nur einem Vermittler aus (Art. 14 Abs. 5 und Art. 16 des
Gesetzes).
Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Vermittler einen
schriftlichen Maklervertrag schließt — unabhängig davon, ob sie im vermittelten Rechtsgeschäft
als Verkäufer, Käufer oder in einer anderen Rolle auftritt.
Dritter ist eine Person, die der Vermittler mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen sucht, um
über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu verhandeln, und die mit dem Vermittler keinen
Maklervertrag geschlossen hat.
Vermittlung sind Handlungen des Vermittlers, durch die der Auftraggeber mit einem Dritten in
Kontakt gebracht wird, um über den Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine
bestimmte Immobilie ist, zu verhandeln und diesen vorzubereiten.
Maklerprovision ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Vermittler für die erbrachte
Vermittlungsleistung gemäß dem Maklervertrag und der geltenden Preisliste zu zahlen hat.
Vertrag ist der zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber in schriftlicher Form
geschlossene Maklervertrag über die Vermittlung von Immobilien, dessen Bestandteil dieses
Dokument und die geltende Preisliste des Vermittlers sind.
Das Register der Vermittler und das Verzeichnis der Agenten werden von der HGK geführt; sie
sind öffentlich und über das Internet zugänglich (Art. 12 und Art. 13 des Gesetzes).

Artikel 3 — Grundlage des Angebots und Haftung für Angaben

Das Immobilienangebot des Vermittlers beruht auf den Angaben, die ihm der Auftraggeber
(Verkäufer) schriftlich, mündlich oder elektronisch übermittelt hat. Der Vermittler haftet nicht
für Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten oder nachträgliche Änderungen von Angaben, die auf
unrichtige oder nicht rechtzeitige Informationen des Auftraggebers zurückzuführen sind.
Angaben zu Immobilien gelten mit der Unterzeichnung des Maklervertrags mit dem
Auftraggeber, der Eigentümer oder bevollmächtigter Vertreter des Eigentümers der Immobilie
ist, als bestätigt. Bis zum Abschluss des Vertrags haben alle Angaben zur Immobilie informativen
Charakter.
Die Bewerbung einer Immobilie ist ohne zuvor geschlossenen Maklervertrag mit dem
Eigentümer der Immobilie nicht zulässig (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes). Der Vermittler stellt die
Bewerbung unverzüglich ein, sobald der Vertrag endet oder die Ermächtigung zur Bewerbung
widerrufen wird.

Artikel 4 — Besichtigung der Immobilie — Dritter und Auftraggeber

Der Vermittler, der eine Immobilie auf Grundlage eines Maklervertrags am Markt bewirbt, macht
die Besichtigung dieser Immobilie durch einen Dritten nicht von der vorherigen Unterzeichnung
eines Maklervertrags abhängig (Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes).
Der Vermittler kann, ist jedoch nicht verpflichtet, einer an einer bestimmten beworbenen
Immobilie interessierten Person die Besichtigung ohne zuvor geschlossenen Maklervertrag zu
ermöglichen, gemäß Art. 23 des Gesetzes über die Vermittlung im Immobilienverkehr. Die
vorrangige Pflicht des Vermittlers besteht gegenüber dem Auftraggeber, der ihm die Immobilie
anvertraut hat. Der Vermittler ermöglicht oder verweigert die Besichtigung der Immobilie im
Einklang mit den Interessen des Auftraggebers und der fachlichen Einschätzung des Vermittlers,
wobei er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns vorgeht (Art. 24 Nr. 5 des Gesetzes). Der
Vermittler behält sich das Recht vor, die Berechtigung jeder Besichtigung zu beurteilen und
Personen den Zugang zu verweigern, bei denen er zu der Einschätzung gelangt, dass sie die
Voraussetzungen ernsthaften Interesses nicht erfüllen oder die Interessen des Auftraggebers
oder die Sicherheit des Privateigentums gefährden könnten.
Die Besichtigung wird zu zuvor vereinbarten Terminen organisiert, unter Beachtung der
Sicherheit der Immobilie, der Privatsphäre der Nutzer und der Weisungen des Auftraggebers. Bei
jeder Besichtigung unterzeichnen der Dritte und der Agent des Vermittlers eine
Besichtigungsbestätigung. Die Bestätigung ist kein Maklervertrag und enthält für den Dritten
keinerlei Verpflichtung zur Zahlung einer Provision.
Der Vermittler berechnet einem Dritten, der mit ihm keinen Maklervertrag geschlossen hat,
keine Maklerprovision, gemäß Art. 29 Abs. 7 des Gesetzes.

Artikel 5 — Ausschließlich dem Auftraggeber zur Verfügung stehende Leistungen

Die folgenden Leistungen erbringt der Vermittler ausschließlich für Personen, die mit ihm in der
Eigenschaft eines Auftraggebers einen Maklervertrag geschlossen haben:
— aktive Suche und systematische Übermittlung von Immobilienvorschlägen nach
vorgegebenen Kriterien
— Vertretung und Beratung bei Verhandlungen mit dem Verkäufer oder dessen Vermittler
— Überprüfung der eigentumsrechtlichen und dokumentarischen Ordnungsmäßigkeit der
Immobilie
— Einsicht in und Analyse des Grundbuchstands, der Lasten und Beschränkungen
— Koordination und Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen
— Beratung bei der Auswahl des Notars und Koordination des Beurkundungsverfahrens
— Information über Erwerbskosten, Steuerpflichten und damit verbundene Gebühren
— Unterstützung bei der Eröffnung eines Bankkontos, der Beschaffung einer OIB (Steuer-Nr.)
und bei Übersetzungen von Dokumenten
— Organisation der Übernahme der Immobilie
— Beratung zum Umzugs- und Eingewöhnungsprozess
— Vermittlungsunterstützung bis zur endgültigen Unterzeichnung und Eintragung des
Eigentums
Gegenüber Personen, die keinen Maklervertrag geschlossen haben, handelt der Vermittler
gewissenhaft, professionell und nach Treu und Glauben, soweit dies für die ordnungsgemäße
Durchführung der Vermittlung zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber erforderlich ist.
Solche Personen erwerben jedoch keinen Anspruch auf die genannten Leistungen des
Vermittlers, die ausschließlich dem Auftraggeber vorbehalten sind, einschließlich, aber nicht
beschränkt auf die Analyse von Unterlagen, rechtliche oder geschäftliche Beratung, die
Koordination des Rechtsgeschäfts, die Vorbereitung oder Beschaffung von Unterlagen,
Verhandlungen sowie sonstige mit dem Abschluss und der Durchführung des Rechtsgeschäfts
verbundene Handlungen. Der Vermittler haftet nicht für Entscheidungen, Handlungen,
Unterlassungen, Rechtswirkungen oder das Ergebnis eines Rechtsgeschäfts, das eine solche
Person ohne vertraglich vereinbarte unmittelbare Unterstützung, Beratung oder Koordination
des Vermittlers abschließt.

Artikel 6 — Abschluss des Maklervertrags

Mit dem Maklervertrag verpflichtet sich der Vermittler, sich zu bemühen, eine geeignete Person
zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um über den Abschluss eines
bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung eines Rechts an einer
Immobilie zu verhandeln und dieses abzuschließen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, die
Maklerprovision zu zahlen, wenn dieses Geschäft zustande kommt.
Der Vertrag wird in schriftlicher Form geschlossen. Es ist nicht zulässig, Vermittlungstätigkeiten
ohne geschlossenen Vertrag auszuüben.
Bestandteil jedes Vertrags ist die geltende Preisliste des Vermittlers mit Angabe des Datums, die
von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird.
Der Maklervertrag enthält zwingend: die Angaben zum Vermittler und zum Auftraggeber; den
Gegenstand der Vermittlung; die Art und den wesentlichen Inhalt des Rechtsgeschäfts, für das
vermittelt wird; die Höhe der Maklerprovision; die Angaben zu allen Zusatzleistungen und Kosten
im Zusammenhang mit der Vermittlung, einschließlich ihrer Art und Höhe sowie des
Zahlungspflichtigen; sowie die Registernummer der Eintragung des Vermittlers im Register (Art.
17 Abs. 5 des Gesetzes).
Der Vertrag tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 7 — Ausschließliche Vermittlung

Mit dem Maklervertrag kann sich der Auftraggeber verpflichten, für das vermittelte Geschäft
keinen anderen Vermittler zu beauftragen und nicht eigenständig in einer Weise zu handeln, die
den Vermittler umgeht. Diese Verpflichtung muss ausdrücklich vereinbart werden.
Schließt der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrags über die ausschließliche
Vermittlung ein Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten
Rechts an einer Immobilie über einen anderen Vermittler oder auf sonstige Weise unter
Umgehung des Vermittlers ab, so ist er verpflichtet, dem Vermittler die vereinbarte
Maklerprovision zu zahlen sowie etwaige zusätzliche tatsächliche Kosten zu ersetzen, die
während der Vermittlung entstanden sind und zuvor gesondert schriftlich vereinbart wurden
(Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes). Die ausschließliche Vermittlung verpflichtet den Auftraggeber für
sich genommen nicht, Verhandlungen aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen.
Der Vermittler ist verpflichtet, den Auftraggeber beim Abschluss eines Vertrags über die
ausschließliche Vermittlung besonders auf die Rechtswirkungen und Folgen dieser Klausel
hinzuweisen.

Artikel 8 — Vertragsdauer

Der Vertrag wird auf bestimmte Zeit geschlossen. Haben die Parteien keine Dauer vereinbart, gilt
der Vertrag als auf 12 (zwölf) Monate geschlossen. Der Vertrag kann durch schriftliche
Vereinbarung der Parteien verlängert werden.

Artikel 9 — Beendigung des Vertrags und Entschädigung des Vermittlers

Der Vertrag endet mit dem Abschluss des vereinbarten Rechtsgeschäfts und der Erfüllung der
Pflichten der Vertragsparteien, mit Ablauf der vereinbarten Frist, durch Kündigung oder durch
schriftliche Vereinbarung der Parteien.
Die Kündigung muss schriftlich übermittelt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 30 (dreißig)
Tage, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Mit Beendigung des Vertrags ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler diejenigen
entstandenen Kosten zu ersetzen, für die vereinbart war, dass der Auftraggeber sie gesondert
trägt (Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes). Die Haftung des Auftraggebers für Schaden und Kosten
wegen eines Verhaltens, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, ist in Artikel
11 dieser Allgemeinen Bedingungen geregelt. Eine ordnungsgemäße Kündigung des Vertrags
sowie die Entscheidung des Auftraggebers, die Immobilie nicht zu verkaufen oder die
angebotenen Bedingungen nicht anzunehmen, stellen für sich genommen kein Verhalten dar,
das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, und begründen keine Zahlungspflicht.
Schließt der Auftraggeber ein Rechtsgeschäft mit einer Person ab, mit der ihn der Vermittler in
Kontakt gebracht hat, und kommt der Abschluss innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach
Beendigung des Vertrags als unmittelbare Folge der Tätigkeit des Vermittlers zustande, so hat
der Vermittler Anspruch auf die volle vereinbarte Maklerprovision.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vermittler schriftlich über jedes abgeschlossene
Rechtsgeschäft zu unterrichten, das sich auf den Gegenstand der Vermittlung bezieht.

Artikel 10 — Pflichten des Vermittlers

Die Maklerprovision umfasst die in diesem Artikel genannten Leistungen. Gemäß Artikel 20
Absatz 2 des Gesetzes umfassen diese Leistungen zwingend die Herstellung des Kontakts
zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, die Überprüfung des Zustands der Immobilie
und die vorbereitenden Handlungen für den Abschluss des Rechtsgeschäfts.
A) Herstellung des Kontakts zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten. Bemühen, eine
Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um das vermittelte Geschäft
abzuschließen; Information des Auftraggebers über den durchschnittlichen Marktpreis einer
vergleichbaren Immobilie; Darstellung und Präsentation der Immobilie am Markt; Bewerbung
der Immobilie in geeigneter Weise auf der Webseite des Vermittlers und auf einschlägigen
Portalen; Standardfotografie und Erstellung einer Basispräsentation; Entgegennahme und
Bearbeitung von Anfragen; Überprüfung der Identität und der Ernsthaftigkeit des Interesses
potenzieller Käufer; Organisation und Durchführung von Besichtigungen sowie Unterzeichnung
der Besichtigungsbestätigung; Vermittlung bei der Übermittlung von Angeboten,
Gegenangeboten und Bedingungen zwischen den Parteien.
B) Überprüfung des Zustands der Immobilie. Beschaffung und Einsicht in die Urkunden, mit
denen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an der betreffenden Immobilie
nachgewiesen wird; Einsicht in den Grundbuch- und Katasterstand, einschließlich eingetragener
Lasten, Beschränkungen und Anmerkungen; Vergleich des tatsächlichen und des eingetragenen
Zustands im verfügbaren Umfang; sofern Gegenstand der Vermittlung ein Grundstück ist,
Überprüfung seiner Zweckbestimmung nach den Vorschriften über die Raumordnung; Einsicht in
die verfügbaren Unterlagen über die Legalität und Zweckbestimmung des Gebäudes sowie in
den Energieausweis; Hinweis auf festgestellte sichtbare Mängel und rechtliche Risiken;
Unterrichtung des Auftraggebers über alle für das beabsichtigte Geschäft wesentlichen
Umstände, die dem Vermittler bekannt sind oder bekannt sein müssen.
C) Vorbereitende Handlungen für den Abschluss des Rechtsgeschäfts. Fachliche und beratende
Unterstützung bei Verhandlungen; Abstimmung der wesentlichen Bestandteile des
Rechtsgeschäfts und der Zahlungsmodalitäten; Vorbereitung und Austausch der für die
Erstellung des Vorvertrags und des Kaufvertrags erforderlichen Angaben; Koordination mit dem
Notar und den zuständigen Institutionen; Information über Erwerbskosten, Steuerpflichten und
damit verbundene Abgaben; Begleitung des Verfahrens bis zur Unterzeichnung sowie
Unterstützung bis zur Durchführung der Eintragung des Eigentumsrechts; Organisation der
Übergabe der Immobilie.
Aufgegliedert nach der Rolle des Auftraggebers
In der Maklerprovision enthaltene Leistungen — für beide Auftraggeber (Verkäufer und Käufer):
— Überprüfung der eigentumsrechtlichen Ordnungsmäßigkeit der Immobilie und Einsicht in
den Grundbuchstand, die Lasten und Beschränkungen
— Analyse der städtebaulichen und dokumentarischen Situation der Immobilie
(Zweckbestimmung, Genehmigungen, Legalisierung)
— Hinweis auf sichtbare Mängel und rechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Immobilie
— Vermittlung und Beratung bei Verhandlungen
— Koordination mit dem Notar und den zuständigen Institutionen
— Begleitung des Prozesses bis zur endgültigen Unterzeichnung
Zusätzlich für den Auftraggeber, der als Verkäufer auftritt:
— Einschätzung des Marktwerts der Immobilie auf Grundlage vergleichbarer Transaktionen
— Fotografieren der Immobilie und Erstellung einer marktüblichen Standardpräsentation
— Bewerbung der Immobilie auf einschlägigen Portalen und über die Kanäle des Vermittlers
— Überprüfung der Identität und der Ernsthaftigkeit des Interesses potenzieller Käufer
— Organisation und Durchführung der Besichtigungen der Immobilie
Zusätzlich für den Auftraggeber, der als Käufer auftritt:
— aktive Suche und systematische Übermittlung von Immobilienvorschlägen nach
vorgegebenen Kriterien
— Beratung bei der Auswahl des Notars und Koordination des Beurkundungsverfahrens
— Information über Erwerbskosten, Steuerpflichten und damit verbundene Gebühren
— Unterstützung bei der Beschaffung einer OIB (Steuer-Nr.), der Eröffnung eines Bankkontos
und bei Übersetzungen von Dokumenten
— Organisation der Übernahme der Immobilie und Vermittlungsunterstützung bis zur
Eintragung des Eigentums
Leistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gesondert nach der Preisliste
berechnet werden:
— Beauftragung eines bezahlten professionellen Fotografen oder Kameramanns über die
Standardfotografie hinaus
— Erstellung besonderer Marketingmaterialien (Video, virtuelle Tour, bezahlte Werbung)
— Sammlung und Ordnung von Unterlagen im Namen des Auftraggebers
— Markt- und Investitionsberatung (Renditeanalyse, Vergleich von Optionen)
— Beratung und Unterstützung bei der Legalisierung oder Änderung der Zweckbestimmung
der Immobilie
Leistungen, die von diesem Artikel nicht umfasst sind, werden nur dann berechnet, wenn sie vor
ihrer Entstehung gesondert und schriftlich vereinbart wurden, unter Angabe der Art, der
Beschreibung und der Höhe der Kosten sowie des Zahlungspflichtigen. Kosten Dritter werden in
Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet und durch eine Rechnung oder eine andere
beweiskräftige Urkunde nachgewiesen; ein Festpreis kann nur für eigene Leistungen des
Vermittlers vereinbart werden (Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes). Der Vermittler darf eine Leistung
Dritter nicht zulasten des Auftraggebers über den schriftlich vereinbarten Betrag hinaus
beauftragen, ohne eine neue schriftliche Zustimmung des Auftraggebers. Die Preise sind in der
Preisliste nach Artikel 13 dieser Allgemeinen Bedingungen angegeben.

Artikel 11 — Pflichten des Auftraggebers

Pflichten des Auftraggebers, der als Verkäufer auftritt:
— dem Vermittler richtige und vollständige Angaben zur Immobilie zu machen, einschließlich
Beschreibung, Zustand und gefordertem Preis
— die Urkunden zur Einsicht vorzulegen, mit denen er das Eigentum oder ein sonstiges
dingliches Recht an der Immobilie nachweist, und auf alle eingetragenen und nicht
eingetragenen Lasten hinzuweisen
— sofern vorhanden, die Standortgenehmigung, die Baugenehmigung oder die
Nutzungsgenehmigung, den Energieausweis und sonstige einschlägige Urkunden zur Einsicht
vorzulegen
— dem Vermittler und interessierten Personen die Besichtigung der Immobilie zu den
vereinbarten Terminen zu ermöglichen
— den Vermittler schriftlich über jede Änderung im Zusammenhang mit der Immobilie oder
dem Rechtsgeschäft zu unterrichten — einschließlich Änderungen des Eigentums, der Lasten
oder der Verkaufsabsicht
— die Maklerprovision gemäß dem Vertrag und diesen Allgemeinen Bedingungen zu zahlen
— dem Vermittler die gesondert vereinbarten Kosten zu ersetzen, die über den üblichen
Umfang der Vermittlung hinausgehen
Pflichten des Auftraggebers, der als Käufer auftritt:
— dem Vermittler richtige und vollständige Angaben zu den eigenen Kriterien und
finanziellen Möglichkeiten zu machen
— auf Verlangen einen Nachweis über die für den Erwerb verfügbaren Mittel vorzulegen
— auf Vorschläge und Informationen des Vermittlers rechtzeitig zu antworten
— den Vermittler schriftlich über jeden Kontakt mit dem Verkäufer oder einem Dritten im
Zusammenhang mit einer vom Vermittler vorgestellten Immobilie zu unterrichten
— die Maklerprovision gemäß dem Vertrag und diesen Allgemeinen Bedingungen zu zahlen
Haftung des Auftraggebers für vorzeitige Beendigung und Verstoß gegen Treu und Glauben:
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft
mit einem Dritten abzuschließen, den der Vermittler gefunden hat. Eine Bestimmung des
Maklervertrags, die etwas anderes vorsieht, ist nichtig (Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes).
Handelt der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben, so haftet er dem Vermittler für den
Schaden und ist verpflichtet, alle entstandenen Kosten zu ersetzen, die nicht weniger als ein
Drittel und nicht mehr als die vereinbarte Maklerprovision für das vermittelte Geschäft betragen
dürfen (Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes).
Als Verhalten, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, gilt insbesondere: die
Angabe unrichtiger oder unvollständiger Daten und das Verschweigen wesentlicher Tatsachen
über die Immobilie; der eigenständige Abschluss oder Versuch des Abschlusses des vermittelten
Geschäfts unter Umgehung des Vermittlers mit einer Person, mit der ihn der Vermittler in
Kontakt gebracht hat; das Verschweigen von Kontakten oder Umständen, die für die Feststellung
wesentlich sind, ob das Geschäft auf die Tätigkeit des Vermittlers zurückzuführen ist; sowie das
Unterlassen der schriftlichen Mitteilung über ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft.
Eine ordnungsgemäße Kündigung des Vertrags sowie die Entscheidung des Auftraggebers, die
Immobilie nicht zu verkaufen oder die angebotenen Bedingungen nicht anzunehmen, stellen für
sich genommen kein Verhalten dar, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Ein Auftraggeber, der dem Vermittler unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht,
wesentliche Tatsachen verschwiegen oder vorsätzlich beziehungsweise grob fahrlässig dem
Vermittler oder einem Dritten, mit dem ihn der Vermittler in Kontakt gebracht hat, einen
Schaden zugefügt hat, haftet in vollem Umfang für den entstandenen Schaden.

Artikel 12 — Anspruch des Vermittlers auf die Provision

Der Vermittler erwirbt den Anspruch auf die Maklerprovision mit dem Abschluss des ersten
Rechtsakts zwischen den Parteien, mit dem das vermittelte Rechtsgeschäft geregelt wird —
Vorvertrag oder endgültiger Vertrag.
Das bloße Bekanntmachen des Auftraggebers mit einem Dritten oder die Organisation einer
Besichtigung begründet ohne Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts keinen Anspruch des
Vermittlers auf die Maklerprovision.
Der Vermittler hat auch in den folgenden Fällen Anspruch auf die volle Maklerprovision:
1. wenn der Auftraggeber mit einer Person, mit der ihn der Vermittler in Kontakt gebracht
hat, innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Beendigung des Maklervertrags ein
Rechtsgeschäft abschließt und dieses Geschäft die unmittelbare Folge der Tätigkeit des
Vermittlers während der Vertragslaufzeit ist;
2.
wenn der Auftraggeber mit der genannten Person ein anderes als das vermittelte
Rechtsgeschäft abschließt, mit dem jedoch derselbe Zweck oder derselbe wirtschaftliche
Vorteil erreicht wird;
3.
wenn das vermittelte Rechtsgeschäft vom Ehegatten oder Lebensgefährten, einem
Abkömmling oder einem Elternteil des Auftraggebers abgeschlossen wird beziehungsweise
von einer juristischen Person, in der der Auftraggeber oder eine ihm nahestehende Person
eine Leitungs- oder Eigentümerrolle innehat.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vermittler schriftlich über jedes abgeschlossene
Rechtsgeschäft zu unterrichten, das sich auf den Gegenstand der Vermittlung bezieht.
Der Vermittler darf keine teilweise oder vollständige Vorauszahlung der Maklerprovision
verlangen, das heißt vor Abschluss des Maklervertrags oder des Vorvertrags (Art. 29 Abs. 2 des
Gesetzes). Die Maklerprovision ist innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab dem Tag des Abschlusses
des Vorvertrags oder des endgültigen Kaufvertrags und der Rechnungsstellung an den
Auftraggeber zur Zahlung fällig.
Der Vermittler hat keinen Anspruch auf die Maklerprovision, wenn er mit dem Auftraggeber
persönlich den Vertrag abschließt, der Gegenstand der Vermittlung war, ebenso wenig, wenn ein
solcher Vertrag mit dem Auftraggeber von einem Agenten des Vermittlers abgeschlossen wird,
der die Vermittlungstätigkeit ausgeübt hat (Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes). Schließt ein Agent
persönlich einen solchen Vertrag ab, hat der Vermittler das Recht, vom Agenten Schadensersatz
nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften zu verlangen (Art. 29 Abs. 6 des Gesetzes).

Artikel 13 — Maklerprovision

Die Maklerprovision wird durch den Maklervertrag gemäß der geltenden Preisliste des
Vermittlers bestimmt, die Bestandteil des Vertrags ist.
Die gesamte Maklerprovision für den Kauf und Verkauf einer Immobilie beträgt 6 % (zzgl. MwSt.)
des erzielten Kaufpreises, bei einer Mindestprovision von 3.000,00 EUR (zzgl. MwSt.).
Schließen beide Parteien des Geschäfts — sowohl der Verkäufer als auch der Käufer — einen
Maklervertrag, so zahlt jede Partei 3 % (zzgl. MwSt.) des erzielten Kaufpreises, bei einer
Mindestprovision von 1.500,00 EUR (zzgl. MwSt.) je Partei. Der von beiden Parteien insgesamt
erhobene Betrag darf 6 % (zzgl. MwSt.) des erzielten Preises nicht überschreiten.
Schließt nur eine Partei mit dem Vermittler einen Maklervertrag, so wird dieser Partei die im
Vertrag bestimmte Provision berechnet, jedoch nicht mehr als der Betrag, der ihrem in der
Preisliste festgelegten Anteil entspricht, gemäß Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes.
Vor Abschluss der Verträge mit beiden Parteien ist der Vermittler verpflichtet, jede von ihnen
schriftlich über die Höhe der Einzelprovision und über die Gesamtsumme der Provisionen zu
unterrichten, gemäß Art. 30 Abs. 5 des Gesetzes über die Vermittlung im Immobilienverkehr.
Der Vermittler berechnet keine Maklerprovision von einem Dritten, der mit ihm keinen
Maklervertrag geschlossen hat (Art. 29 Abs. 7 des Gesetzes).
Der Vermittler erwirbt den Anspruch auf die Maklerprovision mit dem Abschluss des ersten
Rechtsakts zwischen den Parteien (Vorvertrag oder endgültiger Vertrag).
Die Maklerprovision umfasst nicht: Notargebühren und -honorare, Gerichts- und
Verwaltungsgebühren, Kosten der Beschaffung von Unterlagen, die Grunderwerbsteuer sowie
Vermessungs- und Katastergebühren.
Auf alle Provisionsbeträge wird die Mehrwertsteuer zum geltenden Satz berechnet.

Die für dieselbe Immobilie von sämtlichen Auftraggebern insgesamt erhobene Vermittlungsprovision darf den in der Preisliste angegebenen maximalen Gesamtbetrag nicht überschreiten. Die Preisliste ist am Geschäftssitz des Vermittlers ausgehängt und für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter folgendem Link veröffentlicht:https://ladriaestate.com/price-list

Aktuell gültige Preisliste:

Preisliste der Vermittlungsprovisionen und Dienstleistungen
Preisliste Nr.: 02/26
Gültig ab: 07.07.2026


## Artikel 14 — Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

PIRAMIDA d.o.o. ist Verpflichtete zur Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dem Gesetz über die Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (NN 108/17 mit Änderungen). Als
Immobilienvermittler ist die Gesellschaft verpflichtet, vor und während der Geschäftsbeziehung
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu erfüllen.
Für die Durchführung der Maßnahmen bevollmächtigte Person: Adriana Bjelan.
Der Auftraggeber und alle am vermittelten Rechtsgeschäft beteiligten Personen sind verpflichtet,
auf Verlangen des Vermittlers vorzulegen:
— Personalausweis oder Reisepass (natürliche Personen)
— OIB (Steuer-Nr.) oder ausländische Steueridentifikationsnummer
— für juristische Personen: Auszüge aus dem Handelsregister, Angaben zu den wirtschaftlich
Berechtigten (UBO) und die Vollmacht des Vertreters
— Nachweis über die Herkunft der Mittel, sofern der Wert des Geschäfts den gesetzlichen
Schwellenwert überschreitet oder Umstände dies erfordern
Der Vermittler ist berechtigt, die Erbringung der Leistung aufzuschieben oder auszusetzen und
verdächtige Transaktionen den zuständigen Behörden ohne vorherige Mitteilung an den
Auftraggeber zu melden, im Einklang mit den gesetzlichen Pflichten.
Die zum Zwecke der Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung erhobenen Daten und Unterlagen werden 10 (zehn) Jahre ab
Beendigung der Geschäftsbeziehung beziehungsweise ab der durchgeführten Transaktion
aufbewahrt; danach werden sie gelöscht oder vernichtet, sofern eine besondere Vorschrift
nichts anderes bestimmt.

Artikel 15 — Schutz personenbezogener Daten

Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist PIRAMIDA d.o.o., Brajde 31,
52465 Tar, OIB (Steuer-Nr.): 54890989849 (Kontakt: info@ladriaestate.com).
Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zu den Zwecken
verarbeitet, die für die Erfüllung des Maklervertrags, die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des
Vermittlers (einschließlich der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung) und die berechtigten Interessen des Vermittlers erforderlich sind, im
Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und dem Gesetz über die Durchführung
der Datenschutz-Grundverordnung (NN 42/18).
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Rahmen der Vermittlungsleistung ist die
Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Für die Verarbeitung außerhalb des
Vertragsverhältnisses (Marketingkommunikation) ist die Grundlage die vorherige Einwilligung
der betroffenen Person.
Die betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der
Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit sowie das Recht, eine Beschwerde bei der
kroatischen Datenschutzbehörde (AZOP, https://azop.hr) einzureichen.
Die vollständige Datenschutzerklärung ist unter www.ladriaestate.com und auf Anfrage in der
Geschäftsstelle des Vermittlers verfügbar.

Artikel 16 — Vertraulichkeit

Der Vermittler verpflichtet sich, die Vertraulichkeit aller vom Auftraggeber erhaltenen Daten zu
wahren und sie nicht außerhalb des Zwecks der Vertragserfüllung zu verwenden, ausgenommen
gegenüber Mitarbeitern, deren Zugang für die Vertragserfüllung erforderlich ist, auf Anordnung
eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde sowie soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlichen
Pflicht des Vermittlers erforderlich ist. Diese Pflicht gilt nicht für Daten, die unabhängig vom
Vermittler öffentlich zugänglich sind.

Artikel 17 — Haftung

Der Vermittler ist verpflichtet, die Vermittlung mit erhöhter Sorgfalt, nach den Regeln des
Berufsstandes und den Geschäftsgebräuchen auszuüben.
Der Vermittler haftet nicht für: unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers; den
Zustand der Immobilie, der zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht sichtbar oder einer Überprüfung
nicht zugänglich war; Entscheidungen zuständiger Behörden, die nach Abschluss des Vertrags
getroffen wurden; das Ergebnis der Verhandlungen oder den erzielten Transaktionspreis.
Die Haftung des Vermittlers für Schäden, die er dem Auftraggeber oder Dritten in Ausübung der
Vermittlung zufügen könnte, ist durch eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Artikel 6 des
Gesetzes abgesichert, in Höhe von 100.000,00 EUR je Schadensfall und 300.000,00 EUR für alle
Schadensersatzansprüche in einem Versicherungsjahr.
Versicherer: GRAWE Hrvatska d.d., Zagreb.
Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch arglistige Angaben, das Verschweigen
wesentlicher Tatsachen oder vorsätzliches beziehungsweise grob fahrlässiges Verhalten
gegenüber dem Vermittler oder Dritten, mit denen ihn der Vermittler in Kontakt gebracht hat,
entstanden sind.

Artikel 18 — Widerrufsrecht für Verbraucher

Wurde der Maklervertrag im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume des Vermittlers
geschlossen, hat der Auftraggeber, der als Verbraucher auftritt, das Recht, den Vertrag ohne
Angabe von Gründen innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses zu
widerrufen, gemäß dem Verbraucherschutzgesetz.
Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich, dass der Vermittler unverzüglich mit der Erbringung der
Leistung beginnt, und erbringt der Vermittler die Leistung innerhalb dieser Frist vollständig, so
erlischt das Widerrufsrecht. Das ausdrückliche Verlangen nach Beginn der Leistung vor
Fristablauf wird in schriftlicher Form als Bestandteil des Vertrags erklärt.

Artikel 19 — Beschwerden

Anregungen, Lob und Beschwerden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung kann der
Auftraggeber schriftlich an die Anschrift PIRAMIDA d.o.o., Brajde 31, 52465 Tar oder elektronisch
an info@ladriaestate.com übermitteln. Der Vermittler ist verpflichtet, die Beschwerde innerhalb
von 15 Tagen nach Zugang zu beantworten.
Die Aufsicht über die Tätigkeit der Immobilienvermittler führen:
— die Kroatische Wirtschaftskammer — Aufsicht über die Durchführung der Bestimmungen
des allgemeinen Akts über das ethische Geschäftsgebaren; die HGK kann einen Bescheid
erlassen, mit dem ein diesem Akt widersprechendes Verhalten untersagt wird; gegen den
Bescheid kann Beschwerde beim Ministerium eingelegt werden, wobei die Beschwerde die
Vollziehung nicht aufschiebt (Art. 33 des Gesetzes);
— das für Wirtschaft zuständige Ministerium — Verwaltungsaufsicht über die durch das
Gesetz übertragenen Aufgaben (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes);
— die Marktinspektoren der Staatlichen Inspektion — Inspektionsaufsicht über die
Durchführung des Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften (Art. 34
Abs. 2 des Gesetzes).
Für die alternative Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten können Verbraucher aus der EU die
Plattform der Europäischen Kommission nutzen: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Artikel 20 — Ethisches Geschäftsgebaren und Einhaltung des Kodex

Der Vermittler und die bei ihm beschäftigten Vermittlungsagenten sind verpflichtet, die
Bestimmungen des allgemeinen Akts über das ethische Geschäftsgebaren der
Immobilienvermittler einzuhalten, der von der Kroatischen Wirtschaftskammer auf Vorschlag des
Verbandes für Immobiliengeschäfte bei der HGK und mit vorheriger Zustimmung des
Ministeriums erlassen wird (Art. 5 Abs. 7 und 8 des Gesetzes). Bis zum Inkrafttreten des neuen
allgemeinen Akts gelten die auf Grundlage der früheren Vorschrift erlassenen geltenden Akte.
Bei der Ausübung der Vermittlung verpflichtet sich der Vermittler insbesondere:
1. mit erhöhter Sorgfalt, nach den Regeln des Berufsstandes und den Geschäftsgebräuchen
zu handeln (Art. 21 des Gesetzes);
2. wahrheitsgemäße, vollständige und überprüfbare Angaben zur Immobilie zu machen und
keinen falschen Eindruck über ihren Zustand, ihren rechtlichen Status oder ihren Marktwert
zu erwecken;
3.
eine Immobilie nicht ohne geschlossenen Vertrag mit dem Eigentümer und nicht nach
Erlöschen der Ermächtigung zur Bewerbung zu bewerben;
4. eine Immobilie nicht in die Vermittlung zu übernehmen, von der er weiß, dass sie zugleich
Gegenstand einer ausschließlichen Vermittlung eines anderen Vermittlers ist;
5.
den geschäftlichen Ruf anderer Vermittler zu achten und sich unlauterer
Geschäftspraktiken, Herabwürdigung und irreführender Werbung zu enthalten;
6. einen Interessenkonflikt dem Auftraggeber unverzüglich und schriftlich offenzulegen;
7.
die Vertraulichkeit der Daten des Auftraggebers und Dritter in dem gesetzlich und
vertraglich vorgeschriebenen Umfang zu wahren.

Artikel 21 — Geschäftsräume und Aushang der Allgemeinen Bedingungen

Der Vermittler übt seine Tätigkeit in Räumlichkeiten aus, die für den Bürobetrieb geeignet sind,
vollständig von Räumen anderer Zweckbestimmung getrennt sind und über einen abgetrennten
Bereich für vertrauliche Gespräche verfügen, gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes.
Die Allgemeinen Bedingungen sind an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle am Sitz des
Vermittlers ausgehängt und dauerhaft auf der Webseite https://ladriaestate.com verfügbar. Der
Vermittler ist verpflichtet, seine eigenen Allgemeinen Bedingungen einzuhalten (Art. 20 Abs. 3
und 5 des Gesetzes).

Artikel 22 — Bewerbung

Bei der Bewerbung in Massenmedien, in anderen gedruckten und elektronischen Medien, in den
Räumen des Vermittlers oder an sonstigen Orten, an denen Werbung zulässig ist, veröffentlicht
der Vermittler seine Firma und die Anschrift seines Sitzes sowie die Anschriften seiner
Geschäftsstellen beziehungsweise einen Link, der die Anschriften der Geschäftsstellen enthält
(Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes).
Der Auftraggeber ermächtigt den Vermittler, zur Erfüllung des Vertrags die Immobilie zu
fotografieren und zu filmen, einen Grundriss oder eine sonstige Präsentation zu erstellen sowie
diese Materialien und die grundlegenden technischen Daten zu verwenden und in Anzeigen zu
veröffentlichen. Die Veröffentlichung der genauen Anschrift und der Identität des Auftraggebers
wird im Maklervertrag geregelt.

Artikel 23 — Zusammenarbeit mit anderen Vermittlern und Untervermittlungsvertrag

Der Vermittler arbeitet mit anderen für die Ausübung der Immobilienvermittlung registrierten
Vermittlern zusammen, um die Immobilie breiter zu präsentieren und potenzielle Käufer zu
finden. Die Zusammenarbeit beruht auf den folgenden Grundsätzen:
1. Getrennte Vertragsverhältnisse. Jeder Vermittler hat seinen eigenen Maklervertrag mit
seinem eigenen Auftraggeber und haftet selbstständig ausschließlich seinem Auftraggeber für
die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Pflichten. Die Zusammenarbeit begründet kein
Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem anderen Vermittler.
2. Neutralität der Provision. Die Zusammenarbeit mit einem anderen Vermittler erhöht nicht
die Maklerprovision, die der Auftraggeber dem Vermittler nach seinem Vertrag schuldet. Die
Aufteilung der Provision zwischen den Vermittlern ist deren internes Verhältnis und belastet
den Auftraggeber nicht. Der von den Auftraggebern für dieselbe Immobilie insgesamt
erhobene Betrag darf in keinem Fall den höchsten Betrag der geltenden Preisliste
überschreiten (Art. 30 Abs. 3 des Gesetzes).
3. Verbot der Berechnung gegenüber Dritten. Weder der Vermittler noch der Vermittler, mit
dem er zusammenarbeitet, dürfen eine Maklerprovision von einem Dritten berechnen, der im
Rechtsgeschäft die Rolle des Käufers erlangt und mit diesem Vermittler keinen Maklervertrag
geschlossen hat (Art. 29 Abs. 7 des Gesetzes).
4. Datenminimierung und Vertraulichkeit. Dem anderen Vermittler werden nur die für die
Durchführung der Zusammenarbeit erforderlichen Daten übermittelt. Ist eine diskrete oder
vertrauliche Vermittlung vereinbart, werden die Identität des Auftraggebers und die genaue
Anschrift der Immobilie ohne dessen schriftliche Zustimmung nicht offengelegt.
5.
Achtung der Ausschließlichkeit. Der Vermittler übernimmt keine Immobilie in die
Vermittlung und bewirbt keine Immobilie, von der er weiß, dass sie Gegenstand eines
wirksamen Vertrags über die ausschließliche Vermittlung eines anderen Vermittlers ist, es sei
denn mit Zustimmung dieses Vermittlers.
6. Ethischer Rahmen. Die Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung des allgemeinen Akts der
HGK über das ethische Geschäftsgebaren nach Artikel 21 dieser Allgemeinen Bedingungen.
Untervermittlungsvertrag. Der Vermittler kann den Maklervertrag nur dann auf einen anderen
Vermittler übertragen, wenn eine solche Übertragung zwischen dem Vermittler und dem
Auftraggeber ausdrücklich vereinbart ist. Auch in diesem Fall bleibt der Auftraggeber
ausschließlich mit dem Vermittler, mit dem er den Maklervertrag geschlossen hat, im
Vertragsverhältnis. Der Vermittler ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine schriftliche Liste der
Vermittler zu übermitteln, auf die der Maklervertrag übertragen wurde (Art. 26 des Gesetzes).
Die regelmäßige Zusammenarbeit nach den vorstehenden Absätzen gilt nicht als Übertragung
des Vertrags und erfordert keine besondere Ermächtigung.

Artikel 24 — Vermittlungsnachweise

Der Vermittler führt Nachweise über die Vermittlung im Immobilienverkehr für alle
geschlossenen Maklerverträge (Art. 27 des Gesetzes). Der Nachweis enthält für jeden einzelnen
Vertrag:
1. die Art des Vertrags, für dessen Abschluss vermittelt wird;
2. die Art der Immobilie, die Anschrift der Immobilie und die Angaben zu ihrer Eintragung im
Kataster und im Grundbuch;
3. die technischen Daten zur Immobilie und die Energieausweisklasse;
4.
die Höhe des vereinbarten Preises oder einer anderen Form der Gegenleistung,
ausgedrückt als Gesamtbetrag und als Betrag je Quadratmeter;
5. die Höhe der Maklerprovision und den Zahlungspflichtigen;
6. die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preisliste mit Angabe des Datums und
des Jahres, unterzeichnet vom Vermittler und vom Auftraggeber beziehungsweise vom
Dritten.
Für Verträge, die geschlossen wurden, bei denen es jedoch nicht zum vermittelten Geschäft
gekommen ist, enthält der Nachweis: die Angaben zum Vermittler und zum Auftraggeber, den
Gegenstand der Vermittlung, die Art und den wesentlichen Inhalt des Rechtsgeschäfts, für das
vermittelt wird, die Höhe der Maklerprovision sowie die Angaben zu allen Zusatzleistungen und
Kosten mit Angabe des Zahlungspflichtigen (Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes).
Auf Verlangen der zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörde ermöglicht der Vermittler
Einsicht in die Angaben zum Gegenstand der Vermittlung sowie zur Art und zum wesentlichen
Inhalt des Rechtsgeschäfts, zum Zwecke der Durchführung der Boden- und Wohnungspolitik, der
Marktbewertung von Immobilien und der Analyse des Immobilienmarktes (Art. 27 Abs. 4 des
Gesetzes).

Artikel 25 — Schlussbestimmungen

PIRAMIDA d.o.o. ist im Handelsregister eingetragen: Handelsgericht in Pazin, MBS
(Handelsregister-Nr.): 130011832, Stammkapital: 2.654,46 EUR, vollständig eingezahlt. Kontakt:
Tel. +385 98 977 8357, info@ladriaestate.com. Öffnungszeiten: Montag — Freitag 9:00 — 18:00,
Samstag 9:00 — 14:00, Sonntag geschlossen.
Auf alle Verhältnisse, die sich aus dem Maklervertrag und diesen Allgemeinen Bedingungen
ergeben, findet das materielle Recht der Republik Kroatien Anwendung. Für Streitigkeiten ist das
sachlich zuständige Gericht am Sitz des Vermittlers zuständig. Die Bestimmungen des Gesetzes
können durch den Maklervertrag weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, es sei
denn, in Bezug auf eine einzelne Bestimmung ist eine abweichende vertragliche Regelung
ausdrücklich zulässig oder die abweichende vertragliche Regelung liegt im offensichtlichen
Interesse des Auftraggebers (Art. 17 Abs. 4 des Gesetzes). Im Falle eines Widerspruchs gelten
vorrangig die zwingenden Vorschriften, sodann der Maklervertrag und anschließend diese
Allgemeinen Bedingungen und die Preisliste sowie die übrigen Anlagen.
Diese Allgemeinen Bedingungen treten mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft und gelten für
alle ab diesem Datum geschlossenen Maklerverträge.
Tar, 7. Juli 2026
PIRAMIDA d.o.o.